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Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen / AGB

Alle Aufträge und Bestellungen werden nur aufgrund der nachstehenden Verkaufs- und Zahlungsbedingungen angenommen und ausgeführt.

I. Angebot

Die zu dem Angebot oder der Auftragsbestätigung gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

II. Umfang der Lieferung

  1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
  2. Je nach Art der Fabrikate sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu zehn Prozent bezogen auf die Bestellmenge gestattet und zwar sowohl hinsichtlich der Gesamt- wie auch der einzelnen Teilmengen.
  3. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
  4. Das Eigentum an kundengebundenen Werkzeugen verbleibt beim Lieferer.

III. Preis und Zahlung

  1. Die in Angebot oder Auftragsbestätigung angegebenen Preise des Lieferers sind die zum Zeitpunkt Erstellung des Angebots bzw. der Auftragsbestätigung gültigen; Lieferer und Besteller sind sich darüber einig, daß eine Abrechnung zum im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Tagespreis erfolgt. Treten während der Fertigung Preiserhöhungen von Materialien, Löhnen oder sonstigen Kosten ein, so erhöhen sich auch die Preise gegenüber dem Besteller entsprechend. Bei Abnahme einer kleineren als der angebotenen Menge Bleibt ein angemessener Aufschlag vorbehalten.
  2. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager Leipzig einschließlich Verladung im Lager, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Zahlungen sind fällig rein netto Kasse innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum oder innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto.
  3. Für Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen, Apparate und Maschinen ist mangels besonderer Vereinbarung Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar:1/3 Anzahlung vom Auftragswert bei Auftragserteilung, 1/3 bei Vorlage der Muster bzw. Anzeige bei Versandbereitschaft, der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats. Der Lieferer ist berechtigt, vom Besteller ohne Angabe von Gründen für den Auftag Vorauskasse in voller Höhe zu verlangen; kommt der Besteller dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist der Lieferer zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt.
  4. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft. Dem Besteller stehen gegen den Lieferer keinerlei Rechte wegen verspäteter Rechnungslegung zu.
  5. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung kann der Lieferer Verzugszinsen in Höhe des jeweils geltenden banküblichen Zinssatzes für Kontokorrentkredite berechnen. Wechsel gelten nicht als Zahlungsmittel und werden nicht angenommen. Bei Zahlung durch Scheck oder mit anderen Anweisungspapieren (außer Wechsel) sind etwa damit verbundene Nebenkosten dem Lieferer vom Besteller zu erstatten. Schecks werden vom Lieferer vorbehaltlich ihrer Einlösung nur erfüllungshalber angenommen. Für Retouren, die innerhalb von 30 Tagen ab Verlassen des Lager Leipzig beim Lieferer eingehend in ordnungsmäßigem Zustand fracht- und kostenfrei zurückgesandt werden, erfolgt Gutschrift in Höhe des in Rechnung gestellten Betrages.

IV. Lieferzeit

  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Lieferer bis zu ihrem Ablauf den Liefergegenstand auf seinem Gelände (d.h., Lager des Lieferers) dem Käufer zur Verfügung stellt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Willenssphäre des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstands von erheblichen Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unter- bzw. Zulieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
  4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die der Lieferer zu vertreten hat, Schaden erwächst, ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ v. H. im ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß benutzt werden kann.
  5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Lager des Lieferers mindestens jedoch ½ v. H. des Rechnungsbeitrags für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist unbeschadet dessen jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessenem verlängerter Frist zu beliefern.
  6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

V. Gefahrübergang und Entgegennahme

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.
  3. Angelieferte, auch fehlerhafte Gegenstände sind vom Besteller unbeschadet seiner weiteren Rechte in jedem Fall zunächst entgegenzunehmen.
  4. Teillieferungen sind zulässig.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Lieferer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Lieferers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Lieferer gegen den Besteller in Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand nachträglich erwirbt, insbesondere Ausgleichsansprüche wegen dessen Verarbeitung (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
  2. Ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die der Lieferer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Besteller hat (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Auf Verlangen des Bestellers ist der Lieferer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Besteller sämtliche mit dem Kaufgegenstand in Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufende Geschäftsbeziehung eine angemessen Sicherung besteht (Freigabeklausel).
  3. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  4. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat der Besteller den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen und den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt des Lieferes hinzuweisen.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

VII. Haftung und Mängel der Lieferung

  1. Beanstandungen hinsichtlich Stückzahl, Gewicht oder Güte des Liefergegenstandes sind unbeschadet einer früheren gesetzlichen Anzeigepflicht unverzüglich nach deren Feststellung, spätestens aber eine Woche nach Empfang der Sendung dem Lieferer schriftlich zu melden.
  2. Bei begründeten Beanstandungen ist schnellstmöglich und nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers unentgeltlich auszubessern oder kostenlos und frachtfrei zum Ursprünglichen Bestimmungsort Ersatz zu liefern, bei Gütemängeln Zug um Zug gegen Rückgabe des fehlerhaften Werkstücks. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
  3. Bei Gütemängeln ist die Gewähr auf die Teile beschränkt, die sich innerhalb von sechs Monaten seit Inbetriebnahme und infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstands - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe und mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Gewähr spätestens zwölf Monate nach Gefahrübergang. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
  4. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in sechs Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
  5. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
  6. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
  7. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Ein- und Ausbaus.
  8. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate; sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
  9. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter ohne vorherige Einwilligung des Lieferers vorgenommene Änderung oder Instandsetzungs-bzw. Nacharbeiten wird die Haftung, auch für die daraus entstehenden Folgen, in vollem Umfang aufgehoben.
  10. Weitere Ansprüche des Bestellers sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
  11. Wegen mangelhafter Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte bezüglich der übrigen Mengen herleiten.
  12. Für etwaige Verletzungen von Schutzrechten Dritter durch die Erledigung von Anfragen oder Aufträgen besteht keine Haftung.

VIII. Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß liegenden Vorschlägen und Beratung sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Abschnitte VII. und IX. entsprechend.

IX. Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung des Lieferers

  1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist das nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
  2. Liegt Leistungsverzug i.S. d. Abschnittes IV. der Lieferbedingungen vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
  3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein so bleibt dieser zur Leistung verpflichtet.
  4. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels i. S. d. Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen läßt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer
  5. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

X. Recht des Lieferers auf Rücktritt

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse i. S. d. Abschnittes IV. der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit, wird der Vertrag angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies dem Besteller unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

XI. Gerichtsstand

  1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
  2. Alle Verträge und deren Durchführung richten sich nach dem für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.

 

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